anlässlich der Parteibefragung falsch ausgesagt hätte. In der Tat ist im Rahmen des im vorsorglichen Massnahmenverfahren herabgesetzten Beweismasses des Glaubhaftmachens auch davon auszugehen, dass es sich wie von L._____ dargestellt, verhielt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) ist aufgrund der relativ natürlich und nicht einstudiert wirkenden Erzählweise von L._____ davon auszugehen, dass dieser keine Falschaussagen machte. Ist somit davon auszugehen, dass die streitige Kundendatei entstanden ist, indem Daten sowohl von der Gesuchsgegnerin wie auch von L._____ - 16 -