Etwa im Jahr 2012 oder 2013 habe er dann erstmals mit der Gesuchstellerin zusammengearbeitet. Dies zuerst auf informeller Basis und dann gestützt auf den Zusammenarbeitsvertrag. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hätten er und die Gesuchsgegnerin gegenseitig ihre Kundendaten ausgetauscht. Die Gesuchstellerin bringt zwar beispielsweise durch Verwendung des Wortes "angeblich" zum Ausdruck, dass ihr selbst nicht bekannt ist, ob die Angaben von L._____ zutreffen. Sie behauptet aber nicht, dass L._____ anlässlich der Parteibefragung falsch ausgesagt hätte.