Infrage steht die Verwertung der Kundendaten der Gesuchstellerin durch die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin behauptet, dass die Kundendaten über L._____ an die Gesuchsgegnerin gelangten. Es kommt daher nur die Tatbestandsvariante des Art. 5 lit. b UWG in Betracht. Wurden die Kundendaten L._____ gestützt auf den Zusammenarbeitsvertrag überlassen, so haben diese als L._____ anvertraut zu gelten. Die Gesuchsgegnerin hat zudem auch Kenntnis von diesem Sachverhalt, ist L._____ doch deren Verwaltungsratsmitglied (GB 7).