4.4.2. Würdigung Die Gesuchstellerin berief sich vorliegend lediglich auf Art. 6 UWG, nicht jedoch auf Art. 5 UWG. Dies stünde einer Anwendung von Art. 5 UWG aber nicht entgegen, wendet das Gericht das Recht doch von Amtes wegen an (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Vorliegend geht es um die passwortgeschützten Kundendaten der Gesuchstellerin. Wie bereits oben in den Erwägungen zu Art. 6 UWG dargelegt, handelt es sich bei diesen Daten um Geschäftsgeheimnisse (oben,