Unter Verwertung ist jegliche wirtschaftliche Nutzbarmachung des Arbeitsergebnisses zu verstehen. Neben der direkten Verwertung kommen etwa auch der Verkauf oder die Gebrauchsüberlassung des Arbeitsergebnisses in Betracht.29 Der Nachweis, dass der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und damit ein Verschulden vorliegt, ist zivilrechtlich nicht notwendig (demgegenüber ist bei einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG Eventualvorsatz notwendig).30