Am Erfordernis der unbefugten Verwertung fehlt es, wenn jemand ein zusammen mit anderen Personen in gemeinsamer Anstrengung entwickeltes Arbeitserzeugnis verwertet. In diesem Fall wird das Ergebnis gemeinsames Gut, welches nach Beendigung der Zusammenarbeit mangels anderer Parteivereinbarung von allen Beteiligten verwertet werden darf, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.28