Die Tatbestandsvariante von Art. 5 lit. a UWG setzt weiter voraus, dass die Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses unbefugt war. Dies ist dann der Fall, wenn das Ergebnis ohne Einverständnis der Erzeugers verwertet wird oder die Verwertung nicht vollständig von der Zustimmung gedeckt ist. Am Erfordernis der unbefugten Verwertung fehlt es, wenn jemand ein zusammen mit anderen Personen in gemeinsamer Anstrengung entwickeltes Arbeitserzeugnis verwertet.