b fällt dagegen, wer auf andere Weise ein Arbeitserzeugnis eines Dritten erhalten hat und dieses verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugt überlassen oder zugänglich gemacht worden ist. In beiden Fällen ist die Handlung des Erwerbers missbräuchlich, weil er gegen ein vertragliches, vorvertragliches oder vertragsähnliches Verwertungsverbot verstösst bzw. einen solchen Verstoss wissentlich ausnutzt.24 Der Gesetzgeber hatte mit Art. 5 lit. a und b UWG