Art. 5 lit. a und lit. b UWG bezeichnen die sog. Vorlagenausbeutung als unlauter. Die Tatbestandsvariante von lit. a erfasst Konstellationen, in denen der Verletzer in Übereinstimmung mit dem Erzeuger des Arbeitsergebnisses in dessen Besitz gelangt ist, dieses dann aber ohne Einverständnis des Erzeugers verwertet. Unter lit. b fällt dagegen, wer auf andere Weise ein Arbeitserzeugnis eines Dritten erhalten hat und dieses verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugt überlassen oder zugänglich gemacht worden ist.