Das Gesetz erwähnt in Art. 5 lit. a und b als Beispiele für Arbeitsergebnisse "Offerten, Berechnungen oder Pläne". Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und der Begriff der Arbeitsergebnisse ist weit auszulegen. Insbesondere ist keine bestimmte Leistungshöhe im Sinne besonderer Individualität, Eigenartigkeit oder Schutzwürdigkeit erforderlich, da es sich bei Art. 5 UWG um einen lauterkeitsrechtlichen und nicht immaterialgüterrechtlichen Schutz handelt.