Grundsätzlich gilt in der Schweizer Wettbewerbsordnung Nachahmungsfreiheit, d.h. alle nicht sonderrechtlich geschützten Rechtsgüter dürfen von jedermann frei übernommen werden und sogar gewerblich verwertet werden. Untersagt werden soll im Rahmen von Art. 5 UWG jedoch die missbräuchliche Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils mittels Verwertung eines fremden Arbeitsergebnisses unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Damit sollen die von einem funktionierenden Wettbewerb erwarteten Ergebnisse geschützt werden. Damit wird nicht beabsichtigt, das Konzept des numerus clausus der immaterialgüterrechtlich geschützten Güter aufzuweichen. Vielmehr soll mit Art. 5