Auch L._____ hat die Kundendaten folglich nicht ausgekundschaftet oder durch eine andere unrechtmässige Massnahme Zugriff auf diese erlangt. Vielmehr erhielt er diese Daten im Rahmen eines Zusammenarbeitsverhältnisses. Bei dieser Sachlage konnte L._____ weder durch eine eigene Verwertung noch durch eine Weitergabe an die Gesuchsgegnerin unlauter handeln. Entsprechend kann die Gesuchsgegnerin, die selbst nie in einem Verhältnis zur Gesuchstellerin stand, durch die Verwertung der ihr übergebenen Kundendaten nicht unlauter handeln. Es liegt daher kein Fall von Art. 6 UWG vor.