Allerdings trägt die Gesuchstellerin selbst vor, dass J._____ als früherer Verwaltungsrat und später Direktor der Gesuchstellerin rechtmässig Zugriff auf die infrage stehenden Kundendaten hatte. Entsprechend hat dieser nicht durch Auskundschaftung oder eine andere unrechtmässige Massnahme Zugang zu den fraglichen Kundendaten erlangt. J._____ gab die Kundendaten zudem im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages (oder im Rahmen einer früheren, nicht auf einem schriftlichen Vertrag basierenden Zusammenarbeit) an L._____ weiter. Auch L._____ hat die Kundendaten folglich nicht ausgekundschaftet oder durch eine andere unrechtmässige Massnahme Zugriff auf diese erlangt.