UWG zielt aber primär auf das Ausspähen von Geheimnisse durch Aussenstehende ab, die gerade nicht einer Geheimhaltungspflicht unterworfen sind. Nicht unrechtmässig im Gesetzessinn ist daher die alleinige Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht zur Erlangung der fraglichen Kenntnis.19 Wird ein Geheimnis rechtmässig zur Kenntnis genommen, findet Art. 6 UWG keine Anwendung.