Die verpönte Kenntnisnahme muss aber nicht zwingend auf einer strafbaren Handlung basieren. Es genügt, wenn sie gegen eine gesetzliche Norm der schweizerischen Rechtsordnung verstösst, die das entsprechende Verhalten zu verhindern sucht.18 Art. 6 UWG zielt aber primär auf das Ausspähen von Geheimnisse durch Aussenstehende ab, die gerade nicht einer Geheimhaltungspflicht unterworfen sind.