Das Geheimnis muss zudem ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig in Erfahrung gebracht worden sein. Unrechtmässig ist demnach jegliches Erfahren geheimer Informationen mittels strafbarer Handlungen wie Diebstahl, Hausfriedensbruch, Nötigung, unbefugtes Eindringen in ein passwortgeschütztes EDV-System oder Verhalten. Die verpönte Kenntnisnahme muss aber nicht zwingend auf einer strafbaren Handlung basieren.