Der Geheimnisherr muss die Möglichkeit haben – und diese auch nutzen –, die Kenntnisnahme des Geheimnisses durch Dritte auszuschliessen.15 Damit das Geheimnis überhaupt schützenswert ist, muss der Geheimnisherr die Tatsache als geheim betrachten und einen entsprechenden Willen haben, sie als geheim zu behandeln.16 Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt, wenn ein Unternehmen seine Angestellten nur nach erfolgter passwortgeschützter Anmeldung auf das unternehmensinterne Netzwerk zugreifen lässt.