Solange der Geheimnisherr die faktische oder rechtliche Möglichkeit hat, die Verbreitung der Information zu unterbinden oder zu steuern (z.B. durch die tatsächliche Begrenzung der Mitwisser oder die rechtliche Absicherung mittels Geheimhaltungsvereinbarungen), gilt das Geheimnis als nicht offenkundig.14 Eine Information ist allgemein zugänglich, wenn sie mit geringem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann und somit eine hohe Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme besteht.