Für das Kriterium der mangelnden Offenkundigkeit ist auf die Möglichkeit der Verbreitungskontrolle durch den Geheimnisherrn abzustellen. Solange der Geheimnisherr die faktische oder rechtliche Möglichkeit hat, die Verbreitung der Information zu unterbinden oder zu steuern (z.B. durch die tatsächliche Begrenzung der Mitwisser oder die rechtliche Absicherung mittels Geheimhaltungsvereinbarungen), gilt das Geheimnis als nicht offenkundig.14