Ein Geheimnis liegt vor, wenn die in Frage stehenden Tatsachen relativ unbekannt sind, d.h. sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Merkmale der mangelnden Offenkundigkeit und der mangelnden allgemeinen Zugänglichkeit müssen kumulativ erfüllt sein.13 Für das Kriterium der mangelnden Offenkundigkeit ist auf die Möglichkeit der Verbreitungskontrolle durch den Geheimnisherrn abzustellen.