4.3. Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 4.3.1. Rechtliches Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt (Art. 6 UWG).