In der Generalklausel von Art. 2 UWG definiert der Gesetzgeber die Unlauterkeit, während die zahlreichen Spezialnormen in Art. 3-8 UWG konkrete Verhaltensregeln aufstellen.9 Diese Aufzählung ist zwar nicht abschliessend, sodass als unlauter i.S.v. Art. 2 UWG (Generalklausel) auch ein Verhalten in Betracht fallen kann, das keinen der Tatbestände nach Art. 3-8