Die Weitergabe dieser Geschäftsgeheimnisse sei in doppelter Hinsicht unrechtmässig gewesen. Einerseits sei J._____ als Direktor verpflichtet gewesen, die Geschäftsgeheimnisse der Gesuchstellerin zu wahren und andererseits sei L._____ verpflichtet gewesen, jene Kundendaten, die er überhaupt rechtmässig von der Gesuchstellerin erhalten habe, gegenüber anderen geheim zu halten. Zu einer Weitergabe an die Gesuchsgegnerin sei er nicht berechtigt gewesen.