5.2, auf welche sich die Gesuchsgegnerin berufe, zum Ausdruck komme. Sie habe diese nach Art. 4 Abs. 3 aDSG sogar geheim halten müssen und habe die Kundendaten nur zum Zweck bearbeiten dürfen, der bei der Beschaffung aus den Umständen ersichtlich gewesen sei. Eine Weitergabe an andere Unternehmen gehöre nicht dazu (Gesuch Rz. 49).