Nach Art. 6 UWG handle unlauter, wer Geschäftsgeheimnisse verwerte, die er unrechtmässig erfahren habe (Gesuch Rz. 46). Die Kundendatei der Gesuchstellerin sei deren Geschäftsgeheimnis (Gesuch Rz. 47). Die Gesuchstellerin habe diese Daten geheim halten wollen, was genau in jener Ziff. 5.2, auf welche sich die Gesuchsgegnerin berufe, zum Ausdruck komme.