Der Zusammenarbeitsvertrag erwähne aber keinerlei Zusammenarbeit in der Vergangenheit. Ziff. 5.2 des Zusammenarbeitsvertrages könne höchstens Daten betreffen, die für die Zeit ab 2020 ausgetauscht worden seien und auch das bloss im Rahmen der für die Zusammenarbeit geltenden Regeln (Gesuch Rz. 37). -9-