Mit der erst 2019 niedergeschriebenen Vereinbarung hätten die Gesuchstellerin und L._____ dieses vorbestehende Verständnis dann festgehalten (Gesuch Rz. 35). L._____ habe anlässlich der Befragung bestätigt, dass er im Zuge dieses Austauschs nicht bloss von ihm geknüpfte Kontakte eingebracht habe, sondern ihm auch jene der Gesuchstellerin übermittelt worden seien (Gesuch Rz. 36). Der Zusammenarbeitsvertrag erwähne aber keinerlei Zusammenarbeit in der Vergangenheit.