Anlässlich der Instruktionsverhandlung habe die Gesuchsgegnerin noch einmal versucht, zu erläutern, warum sie die Daten nutzen dürfe. Angeblich hätten L._____ und die Gesuchstellerin die Daten bereits in den Jahren bis 2019 gemeinsam zusammengetragen. L._____ habe so etwa 10'000 Kontakte zur Kundendatei der Gesuchstellerin beigetragen. Dabei habe angeblich gegolten, dass man diese Daten gemeinsam nutzen wolle. Mit der erst 2019 niedergeschriebenen Vereinbarung hätten die Gesuchstellerin und L._____ dieses vorbestehende Verständnis dann festgehalten (Gesuch Rz. 35).