Weil die Bestimmung über die Zusammenarbeit nichts hergebe, berufe sich die Gesuchsgegnerin auf Ziff. 5.2 des Zusammenarbeitsvertrages. Gemäss dieser Bestimmung hätten beide Parteien "ein Nutzungsrecht der Kundenadressen, sollte sich die Zusammenarbeit beenden" (Gesuch Rz. 32). Das könne nur jene Kundenadressen betreffen, die im Rahmen der Zusammenarbeit und gemäss deren Bestimmungen übermittelt worden seien. Konkret könne sich L._____ allenfalls auf die Adressen seiner Mitreisenden im September 2021 berufen, nicht aber auf all jene anderen Adressen von bestehenden Kunden (Gesuch Rz. 33).