Die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, aufgrund des Zusammenarbeitsvertrages zwischen der Gesuchstellerin und L._____ (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 1.3) sei sie berechtigt, die Kundendaten der Gesuchstellerin zu nutzen (Gesuch Rz. 25). Der Zusammenarbeitsvertrag sei auf Seiten der Gesuchstellerin von J._____ (damals nur noch Direktor, nicht mehr Verwaltungsrat) unterzeichnet worden. J._____ habe damals im Weiteren auch schon gewusst, dass er seine Aktien der Gesuchstellerin verkaufen könne.