Die Gesuchstellerin habe aber feststellen müssen, dass einige ihrer langjährigen Kunden im Herbst 2023 ungefragt E-Mails der Gesuchsgegnerin erhalten hätten. Keine dieser Personen habe zuvor je Kontakt mit der Gesuchsgegnerin aufgenommen oder mit L._____ eine Reise gemacht. Ihr Ansprechpartner bei der Gesuchstellerin sei vielmehr deren früherer CEO M._____ gewesen (Gesuch Rz. 23). Eine E-Mail sei sogar an N._____ gegangen.