der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).2 Prozessurteile entscheiden nicht über die Sache selbst, sondern über die Prozessvoraussetzungen. Sie entfalten daher auch keine anspruchsbezogene Ausschlusswirkung.3