2. Keine abgeurteilte Sache 2.1.1. Rechtliches Das angerufene Gericht darf auf eine Klage (oder ein Gesuch) nur eintreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (negative Prozessvoraussetzung). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn 1 BSK ZPO-HEMPEL, 3. Aufl. 2017, Art. 36 N. 7. -6-