1.2.2. Sachliche Zuständigkeit Sachlich zuständig für die geltend gemachten Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO eine einzige kantonale Instanz, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt. Der Streitwert wurde von der Gesuchstellerin auf mindestens Fr. 100'00.00 beziffert (Gesuch Rz. 9). Angesichts des gestellten Rechtsbegehrens erscheint ohne Weiteres plausibel, dass der Streitwert jedenfalls die Schwelle von Fr. 30'000.00 deutlich übersteigt.