4.2. Es wurde keine Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin eingeholt. -5- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie, ob die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).