Betreffend das Verhältnis zum Verfahren HSU.2023.49 führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, beim Entscheid vom 20. Dezember 2023 handle es sich um einen Prozessentscheid, dessen Rechtskraft sich auf die beurteilte Prozessvoraussetzung (Bestimmtheit des Rechtsbegehrens) beschränke. Die Gesuchstellerin könne das Gesuch daher mit ausreichend bestimmten Rechtsbegehren (abgedruckte Kundenliste) erneut stellen. In der Sache führte sie zudem im Wesentlichen aus, die Gesuchsgegnerin handle unlauter, indem sie die Kundendatei der Gesuchstellerin für ihre Werbung verwende, um der Gesuchstellerin das Geschäft abzugraben.