Es sei der Gesuchsgegnerin als Schutzmassnahme (Art. 156 ZPO) zu befehlen, die hiernach abgebildete Kundenliste sowie die elektronische Separatbeilage 1 wie auch die Daten der darauf und darin aufgelisteten Personen, soweit auf sie nicht die Ausnahme gemäss Rechtsbegehren erster Absatz letzter Satz zutrifft, gegenüber jeder nicht an diesem Verfahren als Partei beteiligten Person geheim zu halten. [es folgt der Abdruck der hier nicht wiedergegebenen Kundenliste]."