Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 5'000 sowie der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse von bis zu CHF 10'000) vorläufig zu verbieten, die Kundendatei der Gesuchstellerin zu verwerten, indem sie Kunden der Gesuchstellerin, die auf der Liste hiernach aufgeführt sind, auf brieflichem oder elektronischem Weg anschreibt oder anschreiben lässt, oder indem sie diese Kundendatei in anderer Weise kommerziell für sich oder andere nutzt.