5. Das Grundbuchamt Laufenburg merkte die vorläufige Eintragung am 16. April 2024 im Tagebuch vor. 6. 6.1. Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist keine Gesuchsantwort erstattet. Der Präsident setzte der Gesuchsgegnerin daher mit Verfügung vom 29. April 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. 6.2. Die Gesuchsgegnerin hat auch innert der Nachfrist keine Gesuchsantwort eingereicht. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: