Vor diesem Hintergrund würde eine Berufung der Gesuchsgegnerin auf den Formmangel der Kündigung als zweckwidrig gelten und wäre damit, weil rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB), nicht zu hören. Folglich ist im Ergebnis von der Gültigkeit der Kündigung vom 21. Dezember 2023 auszugehen.