Der Zweck der eigenhändigen Unterschrift besteht jedoch darin, die Willenserklärung einer eindeutig identifizierbaren Person zurechnen zu können.20 Die Gesuchsgegnerin behauptet nicht, dass sie – trotz des Erhalts der Kündigung per E- Mail – tatsächlich Zweifel über die Identität der erklärenden Person gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund würde eine Berufung der Gesuchsgegnerin auf den Formmangel der Kündigung als zweckwidrig gelten und wäre damit, weil rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB), nicht zu hören.