den (GB 11 f.). Die Kündigung per E-Mail, womit der Gesuchsgegnerin bloss eine PDF- Kopie des eingescannten, eigenhändig auf dem amtlichen Formular unterzeichneten Kündigungsschreibens zugeschickt wird, genügt den Formerfordernissen von Art. 266l OR grundsätzlich nicht.19 Der Zweck der eigenhändigen Unterschrift besteht jedoch darin, die Willenserklärung einer eindeutig identifizierbaren Person zurechnen zu können.20