Unbestritten ist auch, dass die Gesuchsgegnerin das Mietobjekt übernommen hatte und mit der Zahlung der Mietzinse für die Monate Juli- November 2023 im Rückstand war sowie, dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit eingeschriebenen Briefen vom 13. November 2023 (GB 2 f.) mahnen, ihr die gemäss Art. 257d Abs. 1 OR erforderliche Zahlungsfrist von 30 Tagen ansetzen und ihr für den Fall der Nichtleistung die Kündigung androhen wollte.