Dies bedeutet, dass ein eingeschriebener Brief, der dem Adressaten oder einem zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Dritten nicht tatsächlich ausgehändigt werden konnte und dem stattdessen im Briefkasten oder im Postfach eine Abholungseinladung hinterlassen wird, als zugegangen gilt, sobald der Empfänger gemäss Abholungseinladung bei der Poststelle davon Kenntnis nehmen kann. In der Regel handelt es sich dabei um den Tag, an dem die Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt wurde, wenn vom Adressa-