Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da auch Mietverträge über Geschäftsliegenschaften vom Begriff der geschäftlichen Tätigkeiten erfasst werden,2 der Streitwert sechs Monatsmietzinse umfasst3 und damit mit Fr. 43'524.60 (6 * Fr. 7'254.10]) die für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 15'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)4 überschreitet und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind.