2. Die zuständige Vollzugsbehörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MwSt. zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie habe zufolge Kündigung des Mietverhältnisses per 31. Januar 2024 und unterlassener Räumung bzw. Rückgabe durch die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus dem fraglichen Mietobjekt in QQ._____.