Mitteilung an (Entscheid noch nicht rechtskräftig): − das Konkursamt des Kantons Aargau − die Leiterin Konkursamt − das Betreibungsamt U. − das Grundbuchamt Z. 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.