5. 5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. 5.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: − die Gesuchstellerin − die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Mitteilung an: − das Bezirksgericht Z.