6. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 24. April 2024 zur Erstattung einer Antwort eine letzte nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen.