5. Gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin sei der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, E._____, nicht auffindbar. Diese Behauptung wird durch die Rückweisung des gesuchstellerischen Betreibungsbegehrens in der Betreibung Nr. aaa durch das Betreibungsamt U._____ vom 2. März 2024 bestätigt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR.3